Impressums Informationspflicht

Als gewerblicher Anbieter von Waren oder Dienstleistungen unterliegen Sie besonderen gesetzlichen Regelungen. Ein Verstoß gegen diese kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein gewerbliches Handeln liegt laut dem Gesetzgeber vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt.

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein gewerblicher Anbieter bestimmte Informationen bereitstellen (die so genannte Impressumspflicht). Demnach müssen gewerbliche Anbieter auch bei der Schaltung einer Objektanzeige die folgenden Angaben zur Verfügung stellen:

  • Name und ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax) mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich E-Mail-Adresse
  • Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, sowie die entsprechende Registernummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
  • bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen außerdem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten Berufen Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Ärztekammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Arzt) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Ärzte)

 

Diese Informationen müssen dabei leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, deshalb sollten Sie Ihr Impressums direkt in Ihre Kleinanzeige einfügen.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie als gewerblicher Anbieter bei der Kleinanzeigenschaltung dem Fernabsatzrecht und damit den besonderen Regelungen der §§ 312b ff BGB unterliegen.

Dies gilt nicht, wenn Sie durch die Schaltung Ihrer Kleinanzeige Dritte lediglich auf Ihre Waren und Dienstleistungen aufmerksam machen wollen ohne dabei direkt zu einem Vertragsschluss anzuregen.

Sollten Sie jedoch aufgrund Ihrer Kleinanzeige mit Dritten direkt (per Kontaktformular, E-Mail, Fax oder Telefon) einen Vertrag über die angebotene Ware oder Dienstleistung abschließen, liegt gemäß § 312b Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vor.

In einem solchen Fall müssen Sie vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise umfangreiche Informationspflichten erfüllen und den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht ausführlich informieren und in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise in Textform (d.h. schriftlich oder per E-Mail) belehren.